benjamin hat geschrieben:Opa_R hat geschrieben:Wenn eine Glühkerze , trotz Ordnungsgemäßem Vorgehen , abreißt , muß leider der Kunde die Mehrkosten tragen!
Schorsch, ich weiss, dass ich DIR das glauben kann!
Trotzdem frage ich mich, wie das sich rechtlich verhält...auf den ersten Blick klingt sowas einfach unglaublich!
Ich meine von wegen Haftung, unerlaubte Handlung, etc. (bin mit den korrekten rechtlichen Begriffen aus Deutschland leider nicht vertraut...).
Sichert sich Daimler (bzw. sein Personal) mit dem "ordnungsgemässen Vorgehen" soweit ab, das sie wirklich nichts dafür können? Wie ist denn das "ordnungsgemässe Vorgehen" definiert bzw. dokumentiert?
Ich frage nicht in explizit in diesem speziellen Fall mit den Glühkerzen (ob wohl das ein Präzedenzfall für die hier diskutierte Thematik sondergleichen wäre...), sondern einfach allgemein aus Interesse an Haftung für Schäden im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (z.B. wenn ein Fz. für eine Repatur in die Werkstatt gebracht wird).
Was meinen die anderen?
LG
benjamin
Die rechtliche Lage ist hier eigentlich eindeutig, allerdings tritt wie so oft wieder das Problem der Beweislast auf !
Heißt im Klartext, die Werkstatt muß beim Wechseln fachgerecht vorgehen und alle Sorgfallpflichten nach dem "Stand der Technik" walten lassen, heißt vorbereitende Maßnahmen treffen wie z.B. Verwendung von Lösemittel, Motor warm laufen lassen etc.! Bricht dann ein Teil
dennoch ab, hat der Kunde die Folgekosten zu tragen, da der Schaden ursächlich vom Zustand des Kundenfahrzeuges ausging und nicht von der Vorgehensweise der Werkstatt !
Hat nun der "Freundliche" den neuen Lehrling drangelassen, der einen oder gleich mehrer Fehler beim Ausbau begangen hat, haftet er natürlich dafür, jetzt kommt jedoch das Problem der Beweislast in`s Spiel und wann geben die schon mal Fehler, vor allem, wenn die Folgekosten die eigentliche Reparatur um ein Vielfaches übersteigen !