Laut ADAC Motorwelt Heft 11/05:
"Nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug z.B. an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher mit der gegnerischere KFZ-Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen.
Die darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Differenz zwischen dem erzielten niedrigeren Verkaufspreis um das höhere Angebot zu kürzen."
(BGH, DAR 11/2005)
oh die arme Versicherung








