Zulässige Anhänger

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TK-2006
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Zulässige Anhänger

#1 

Beitrag von TK-2006 »

 Themenstarter

Moin Zusammen!

Habe einmal eine etwas knifflige Frage bzgl. der zulässigen Anhängelast.

- Zugfahrzeug darf laut Fahrzeugschein 2000 kg ziehen
- Anhänger wiegt laut Fahrzeugschein 2300 kg

In Wirklichkeit wiegt der Anhänger jedoch nur ~1950kg.

Darf ich nun den Anhänger ziehen, oder beziehen sich die grünen Helfer auf die beiden Fahrzeugscheine?

Gruß
Tobias
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Fluse
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#2 

Beitrag von Fluse »

Moin,

meines Wissens werden die Angaben im Schein genommen. Woher sollen die auch wissen was der Anhänger wirklich wiegt.
Und warum ist das tatsächliche Gewicht nicht eingetragen??.

Gruß fluse
Gruß Frank
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iltis
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#3 

Beitrag von iltis »

Du darfst jeden Anhänger ziehen bis zu einem tatsächlichen Gewicht von 2000kg. Das heist, das du einen Anhänger, der z.B. 550 kg Leergewicht hat und 2700kg zulässiges Gesamtgewicht, noch mit maximal 1450kg beladen darfst, um ihn dann legal an deinem Fahrzeug hinten anhängen zu dürfen. Wenn die Polizei unsicher ist, fehren die mit dir zur nächsten Waage.

zu fluse369:
das tatsächliche Gewicht ist abhängig von der Ladung und kann deshalb nicht eingetragen werden, sondern immer nur das zulässige Gesamtgewicht, ist bei denem Fahrzeugauch so.
TK-2006
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#4 

Beitrag von TK-2006 »

 Themenstarter

Moin Ihr beiden,

es ist ein höhres Leergewicht eingetragen, als wirklich vorhanden ist, da der Anhänger Möbel besitzt, wovon einiges ausgebaut wurde.

@ iltis

Dein Beispiel kann ich nachvollziehen, passt jedoch nicht bei mir. Das eingetragene Leergewicht ist ja höher als das tatsächliche Gewicht.
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iltis
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#5 

Beitrag von iltis »

Entscheidend ist die tatsächliche Masse, die hinten am Fahrzeug hängt. Also bei dir bedeutet das du darfst den Anhänger trotzdem ziehen nur nichts mehr zuladen. Im Falle einer Kontrolle wird es dann aber schwierig, da die Polizisten dir anhand der Papiere ein zu schweren Anhänger unterstellen werden, welches nur durch eine Wiegung wiederlegt werden kann, wer die dann bezahlt, weiss ich nicht.
Arne
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#6 

Beitrag von Arne »

@ TK-2006,

Tobi, lass die Papiere des Anhängers richtigstellen, dann bist Du aus allem raus. Kostet nicht die Welt.

Ansonsten hat iltis Recht. :wink:

Viele Grüsse,

Arne
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#7 

Beitrag von SprinterSven1 »

@Iltis: Wenn Du im Recht bist, bezahlt die Polizei die Waage. Wenn Du überladen bist, musst Du die Wiegerei bezahlen.

MFG Sven
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#8 

Beitrag von huskysprinter »

Hallo,
das wird nur unnötigen Ärger geben bei einer Kontrolle. Wenn der Anhänger geändert wurde weil etwas ab/ausgebaut wurde, müßte normalerweise ein neues Leergewicht eingetragen werden. Das ist echt keine große Sache. Einfach mal zum Tüv Onkel fahren und neues Leergewicht eintragen lassen. Entweder haben die eine waage da oder Wiegekarte mitnehmen.
Einige Sprinter können mit einer Herstellerbescheinigung auf 2,8T aufgelastet werden.
Meiner darf als 311CDI 2,8t ziehen.
Matthias
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Fachmann
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#9 

Beitrag von Fachmann »

Es ist schei........ egal, was der Anhänger leer wiegt oder wie du ihn beladen tust. Was zählt ist, ist das was im Schein steht (du fährst ja auch keinen 12t Lkw mit dem 3er Führerschein, nur weil der leer unter 7500kg ist). Wenn du 2000 kg ziehen darfst, dann muss der Anhänger als zulässiges gesammtgewicht auch die 2000 kg eingetragen haben. Außerdem kommt es auch (und nicht weniger wichtig) auf die Stützlast. Bei einer 2000kg Anhängerkupplung wirst du so um die 100kg haben. Ein großer Anhänger hat aber vermutlich so um die 150kg.
Max
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#10 

Beitrag von Max »

- Fachmann hat Recht.....und bei einen evtl.Unfall ist kein Versicherungsschutz vorhanden.
Gr.Max
iltis
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#11 

Beitrag von iltis »

Fachmann und Max:
Ihr Verwechselt Führerscheinregelungen mit der Straßenverkehrszulassungsordnung. In §42 der STVZO, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ist die vorgehensweise genau beschrieben:

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_42.php

Vereinfacht heißt das der Anhänger, der hinter deinem Fahrzeug gezogen wird darf nicht schwerer sein, als das in den Anhängerpapieren aufgeführte Gesamtgewicht und das Zugfahrzeug + Anhänger darf im Normalfall nicht das zulässige Zuggesamtgewicht, welches in den Fahrzeugpapieren des Zugfahrzeuges geschrieben steht überschreiten. Ausschlaggebend ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Anhängers und nicht das Gewicht in den Papieren (ausgenommen Leergewicht.)
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#12 

Beitrag von iltis »

in der oben benannten Quelle findet man auch einen Paragraphen zum Thema Stützlast. Darin steht, vereinfacht, das die Mindeststützlast des Anhängers 25kg betragen muß, aber weder die Fahrzegstützlast noch die Anhängestützlast überschritten werden darf.

§44 Stützeinrichtung und Stützlast

(1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.

(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.

(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.
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Fachmann
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#13 

Beitrag von Fachmann »

Und was war jetzt an meiner Aussage falsch???
Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5t sein bei Pkw bzw. den Gesammtgewicht vom ziehenden Fahrzeug nicht überschreiten.
Ist das zulässige Gesammtgewicht des Zugmaschiene auf 2000 kg begrenzt, darf ich einen 2300kg Anhänger nicht ziehen. Ist die Stützlast vom Anhänger höher als auf der Anhängerkupplung angegeben darf ich den Anhänger auch nicht ziehen.
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#14 

Beitrag von iltis »

Fachmann hat geschrieben:Es ist schei........ egal, was der Anhänger leer wiegt oder wie du ihn beladen tust. Was zählt ist, ist das was im Schein steht ...Wenn du 2000 kg ziehen darfst, dann muss der Anhänger als zulässiges gesammtgewicht auch die 2000 kg eingetragen haben.
Gemäß STVZO geht es um die gezogene Anhängelast, also um das Gewicht, welches der Anhänger in dem Moment hat, wo er hinter dem Zugfahrzeug hängt und nicht, wie du schreibst, um das zulässige Gesamtgewicht, welches in den Fahrzeugpaieren zu stehen hast.

Beispiel:
MB Vito 111CDI Spritsparachse
Zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges: 2770kg
maximale Anhängelast laut Farzeugpapiere: 1500kg
Anhänger mit 2700kg zulässigem Gesamtgewicht und Leergewicht 550kg: der Anhänger mit 950kg Ladung darf gezogen werden ab 951kg Ladung muß ein anderes Zugfahrzeug her.

Fachmann hat geschrieben: Außerdem kommt es auch (und nicht weniger wichtig) auf die Stützlast. Bei einer 2000kg Anhängerkupplung wirst du so um die 100kg haben. Ein großer Anhänger hat aber vermutlich so um die 150kg.
Bei der Stützlast ist eine Mindeststützlast von 25kg gesetzlich gefordert.
Gemäß dem von mir oben eingestellten Beispiel heißt das:

MB Vito 111CDI Stützlast: 100kg
Anhänger Stützlast: 125kg
Das heißt die Stützlast auf der Anhängerkupplung muß zwischen 25kg und 100kg liegen, da das Zugfahrzeug in diesem Fall den niedrigen Wert hat. Die Stützlast, die am Anhänger angegeben ist, ist der Maximalwert den die Anhängerdeichsel aushält und nicht die tatsächlich Stützlast. Die Stützlast wird durch das Gewicht sowie die Verteilung der Ladung beeinflußt.
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