Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

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JanN
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#31 

Beitrag von JanN »

Vanagaudi hat geschrieben: 23 Feb 2024 02:24 Neben Personenkraftwagen und Kraftomnibusse gibt es nicht nur LKW, sondern auch sonstige Kraftfahrzeuge. Dazu gehören Wohnmobile, Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge, Unfallhilfswagen, Leichenwagen, Kranwagen, Übertragungswagen für Film, Hörfunk und Fernsehen, Fahrbüchereien, Verkaufsfahrzeuge, Abschleppwagen, Eichfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass es vermeidbare Unklarheiten in der Straßenverkehrsordnung gibt, weil sie eben nicht sauber zwischen Fahrzeugklassen sowie Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung unterscheidet, sondern aus alter Zeit eigene Begrifflichkeiten führt, die sich nicht immer eindeutig den in die StvZO übernommenen EU-Fahrzeugklassen und den Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zuordnen lassen. Denn nicht jedes Fahrzeug der Klasse N ist ein Lastkraftwagen, und nicht jedes Fahrzeug der Klasse M ist ein Personenkraftwagen.
M.E. wäre es hilfreich, wenn der Gesetzgeber die Straßenverkehrsordnung an den entsprechenden Stellen um die gemeinte/n Fahrzeugunterklasse/n und die Fahrzeuge mit besonderen Zweckbestimmungen ergänzen würde, damit auch der jeweilige Regelungszweck klarer wird, denn mal geht es um Gewicht, mal um fahrzeugtypische Agilität, mal um Größe, mal um den Nutzungszweck, mal um die Verkehrsart - und diese Faktoren hängen eben nicht pauschal an Klasse M oder N.

Du hast also doch recht: Es gibt in Deutschland kein Verkehrszeichen, dass eine spezielle Durchfahrtsbeschränkung nur für LKW vorschreibt.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#32 

Beitrag von Krabbe »

Wie JanN schon schreibt. Ein Teil des Problems ist, dass die StVO nicht sauber formuliert ist, bzw. nicht an neue Begrifflichkeiten angepasst wurde.

In der StVO steht Personenkraftwagen, es gibt aber in der StVO keine Legaldefinition, was denn ein PKW ist.
Früher, als wir noch nur die nationale Zulassung hatten, da war es einfach. Da stand im Fahrzeugschein „Personenkraftwagen“ oder „Sonstiges KFZ Wohnmobil“ oder was auch immer.
Da war dann auch eindeutig klar, dass ein Wohnmobil über 3,5 beim „LKW-Überholverbot“ nicht überholen durfte.

Mit den europäischen Fahrzeugklassen haben wir den Begriff Personenkraftwagen aber auf Zulassungseite (für Zulassungen nach EU-Bestimmungen) nicht mehr. Da gibt es nun M1 und M1 mit besonderer Zweckbestimmung. (Denn bei euren Wohnmobilen steht eben nicht nur M1 drin, sondern M1 und Wohnmobil)

Und nun ist es i. D. also nun Richterrecht. Im Zweifel muss der Richter also entscheiden, wie der Verordnungsgeber es wohl gemeint hat.
Wenn nun im Begründungstext der letzten Version der StVO nicht explizit drin steht, dass der Verordnungsgeber nun auch Wohnmobilen das überholen erlauben wollte (was nicht drin steht), dann werden die meisten Richter vermutlich auf die Idee kommen, dass der Verordnungsgeber keine neue Regelung schaffen wollte und sich dafür entscheiden es beim alten (eindeutigen) Stand zu belassen.

Wenn nun ein Anwalt es geschafft hat eine Richter am Amtsgericht davon zu überzeugen, dass es in seinem Fall anders ist, dann ist das schön, für diesen Einzelfall. Es hat aber keinerlei Rechtswirkung auf andere Fälle. Was wir hier zwar nun in diesem Einzelfall bedauerlich finden. Andererseits werden an den Amtsgerichten in Deutschland aber auch sehr viele sonderbare Urteile gefällt, dass ich sehr froh bin, dass diese keine richtungsweisende Wirkung haben.

Und hier gilt im Zusammenhang mit der ursprünglichen Frage auch: Nur weil Ihr / ein Bekannter oder wer auch immer seinen zum Wohnmobil ausgebauten Sprinter rechtlich als LKW bewegt und noch keiner etwas gesagt hat, bedeutet dies nicht, dass das auch legal ist.
Viele Grüße
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#33 

Beitrag von mpetrus »

Die Regelungen sind doch eindeutig:
Ist das Fahrzeug für die Personenbeförderung,
Krankenwagen, Leichenwagen, Wohnmobil usw.

oder für Waren/Gütertransport
Kranwagen, Verkaufsfahrzeuge, Büchereien, usw.
gedacht.

Also der Hauptzweck "Menschen" oder "Sachen/Nutzen" bestimmt die Zuordnung in "M"-enschen oder "N"-utzen.
Die Untergruppierung soll zur Verdeutlichung des Einsatzzweckes dienen.
Sprinter gibt es in "gleicher" Bauform und Gewichtsklasse als Kastenwagen oder als Bus.
Der eine ist ein N und der andere ein M Fahrzeug trotz gleicher Technik.

Als weiteres Beispiel gibt es den Suzuki Jimny nur noch als "LKW" also N Zulassung, weil so die Strafsteuer für Abgaswerte umgangen, bzw. die Zulassung/Einfuhr überhaupt möglich wird.
Der Jimny hat ein Laderaum, da passt gerade mal eine Waschmaschine rein, aber ist für "Waren Transport" ausgelegt.
Ihr seht, es liegt einzig an der Art des beschriebenen Verwendungszwecks "Personenbeförderung" also M , oder Nutzfahrzeug somit N.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#34 

Beitrag von JanN »

mpetrus hat geschrieben: 23 Feb 2024 13:55 Also der Hauptzweck "Menschen" oder "Sachen/Nutzen" bestimmt die Zuordnung in "M"-enschen oder "N"-utzen.
...
Ihr seht, es liegt einzig an der Art des beschriebenen Verwendungszwecks "Personenbeförderung" also M , oder Nutzfahrzeug somit N.
Durch Wiederholung werden unzutreffende Vereinfachungen leider nicht wahrer. Schau doch z.B. mal nach der Definition von "Nutzfahrzeug": Dabei wirst du erstaunt feststellen, dass ein Kraftomnibus der Klasse M2 oder M3 tatsächlich ein Nutzfahrzeug ist... :roll:
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#35 

Beitrag von Vanagaudi »

JanN hat geschrieben: 23 Feb 2024 23:20dass ein Kraftomnibus der Klasse M2 oder M3 tatsächlich ein Nutzfahrzeug ist... :roll:
Dazu fällt mir der Ausdruck "Human Resources" ein, der Mitarbeiter als Schüttgut. :cry:
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#36 

Beitrag von mpetrus »

JanN hat geschrieben: 23 Feb 2024 23:20
mpetrus hat geschrieben: 23 Feb 2024 13:55 Also der Hauptzweck "Menschen" oder "Sachen/Nutzen" bestimmt die Zuordnung in "M"-enschen oder "N"-utzen.
...
Ihr seht, es liegt einzig an der Art des beschriebenen Verwendungszwecks "Personenbeförderung" also M , oder Nutzfahrzeug somit N.
Durch Wiederholung werden unzutreffende Vereinfachungen leider nicht wahrer. Schau doch z.B. mal nach der Definition von "Nutzfahrzeug": Dabei wirst du erstaunt feststellen, dass ein Kraftomnibus der Klasse M2 oder M3 tatsächlich ein Nutzfahrzeug ist... :roll:
Da steht es geschrieben:
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ ... 137480,233

Nur weil ich mich wieder, wiederholen muss.
M = Personen
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#37 

Beitrag von JanN »

mpetrus hat geschrieben: 24 Feb 2024 20:45
mpetrus hat geschrieben: 23 Feb 2024 13:55 Also der Hauptzweck "Menschen" oder "Sachen/Nutzen" bestimmt die Zuordnung in "M"-enschen oder "N"-utzen.
...
Ihr seht, es liegt einzig an der Art des beschriebenen Verwendungszwecks "Personenbeförderung" also M , oder Nutzfahrzeug somit N.
Da steht es geschrieben:
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ ... 137480,233

Nur weil ich mich wieder, wiederholen muss.
M = Personen
N = Waren/Güter
Das ist nun aber keine Wiederholung sondern eine weitere unzutreffende Vereinfachung durch Auslassung von Wesentlichem.
Denn es gibt eben auch noch die Unterklassen nach Ziffer 5., die Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die deshalb gesondert klassifiziert sind, weil sie eben nicht nur reines M1, 2 oder 3 oder N1, 2 oder 3 sind, also nicht ausschließlich oder vornehmlich für die normale Personen- oder die normale Güterbeförderung konzipiert sind. Und schon deshalb ist ein Wohnmobil nach Ziffer 5.1 bis 3,5t eben kein PKW, denn ein PKW hat keinen Wohnbereich.

Auch wenn es Teilübereinstimmungen der definierenden Eigenschaften gibt, ist also nicht jedes Fahrzeug der Klasse M1 ohne Berücksichtigung der Unterklasse ein PKW i.S.d. StVO.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#38 

Beitrag von mpetrus »

JanN hat geschrieben: 25 Feb 2024 02:16
Das ist nun aber keine Wiederholung sondern eine weitere unzutreffende Vereinfachung durch Auslassung von Wesentlichem.
Denn es gibt eben auch noch die Unterklassen nach Ziffer 5., die Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die deshalb gesondert klassifiziert sind, weil sie eben nicht nur reines M1, 2 oder 3 oder N1, 2 oder 3 sind, also nicht ausschließlich oder vornehmlich für die normale Personen- oder die normale Güterbeförderung konzipiert sind.
Ja die Ziffer 5.1 gibt an das Personenkraftwagen auch noch eine spezielle Nutzungsart (WoMo) haben.
Es werden die nötigen Bedingungen für diese Zweckbestimmung/Eingruppierung genannt.
Aber trotzdem bleiben/sind es Personenkraftwagen.
JanN hat geschrieben: 25 Feb 2024 02:16 Und schon deshalb ist ein Wohnmobil nach Ziffer 5.1 bis 3,5t eben kein PKW, denn ein PKW hat keinen Wohnbereich.
Auch wenn es Teilübereinstimmungen der definierenden Eigenschaften gibt, ist also nicht jedes Fahrzeug der Klasse M1 ohne Berücksichtigung der Unterklasse ein PKW i.S.d. StVO.
Ich habe eben die STVO durchsucht, ob ich irgendwo eine genaue Definition der Bezeichnung "PKW" finde.
Ich habe nichts gefunden. Wo steht in der STVO das ein Wohnmobil mit M1 Zulassung kein PKW ist?
Ansonsten wäre deine Aussage falsch.

Die STVO bezieht ihre Einschränkungen/Regeln
- in der Gewichtsklasse (+/-3,5t) oder,
- mit Anhänger bzw.
- Nutzfahrzeug oder Personenkraftwagen
- es gibt auch Aufzählungen wo WoMo genannt werden, z.B. 100km/h Geschwindigkeit auf Autobahnen über 3,5t.

Das von dir genannte Beispiel das ein Omnibus in eine Bücherei umgebaut wurde habe ich gefunden. Da werden aber auch die fehlende Sitzplätze zur Personenbeförderung genannt. Also der Bus wurde umgewidmet und ist kein Bus mehr.

In meiner Zulassung steht unter Feld J "M1"
Als Ergänzug in Feld 4 "SA" bzw. in Feld 5 "Wohnmobil"

Wenn deine Aussage das ein M1 Fahrzeug mit Zusatz wie z.B. Leichenwagen oder Krankenfahrzeug alles keine Personenkraftwagen sind, dann dürften alle diese Fahrzeug nicht auf Parkplätze mit dem Zusatzschild "PKW" parken.
Zuletzt geändert von mpetrus am 25 Feb 2024 13:11, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#39 

Beitrag von asap »

Eisbär hat geschrieben: 22 Feb 2024 19:02 Faktisch heisst das Kraftfahrzeuge über 3,5t ....
Die meinsten hier haben nur einen Sprinter / Crafter bis 3,5 to, daher betrifft diese das Zeichen nicht ....
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#40 

Beitrag von mpetrus »

asap hat geschrieben: 25 Feb 2024 13:04
Eisbär hat geschrieben: 22 Feb 2024 19:02 Faktisch heisst das Kraftfahrzeuge über 3,5t ....
Die meinsten hier haben nur einen Sprinter / Crafter bis 3,5 to, daher betrifft diese das Zeichen nicht ....
Leider doch, denn es gibt fleißige Ordnungshüter die sehen ein klassisches WoMo (bis 3,5t) auf einem PKW Parkplatz und stellen eine entsprechende Verwarnung wegen Falschparken aus.
Genau das hatte der weiter oben genannte Rechtsanwalt in seinem Gerichtsverfahren für sich geklärt.
Die StVO kennt die Bezeichnung "SA Wohnmobil" nicht und seit der EU Vereinfachung der Fahrzeugklassen in M und N müssen die Ordnungsämter eben lernen das es nur noch PKW bzw. LKW gibt. Die frühere übliche "Zwitter" gibt es nicht mehr.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#41 

Beitrag von asap »

mpetrus hat geschrieben: 25 Feb 2024 13:19
asap hat geschrieben: 25 Feb 2024 13:04
Eisbär hat geschrieben: 22 Feb 2024 19:02 Faktisch heisst das Kraftfahrzeuge über 3,5t ....
Die meinsten hier haben nur einen Sprinter / Crafter bis 3,5 to, daher betrifft diese das Zeichen nicht ....
Leider doch, denn es gibt fleißige Ordnungshüter die sehen ein klassisches WoMo (bis 3,5t) auf einem PKW Parkplatz und stellen eine entsprechende Verwarnung wegen Falschparken aus.
Genau das hatte der weiter oben genannte Rechtsanwalt in seinem Gerichtsverfahren für sich geklärt.
Genau, deswegen betrifft es nur bei über 3,5 to ...alles andere ist eben Unwissenheit der Ordnungshüter
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#42 

Beitrag von Vanagaudi »

mpetrus hat geschrieben: 25 Feb 2024 13:19Die StVO kennt die Bezeichnung "SA Wohnmobil" nicht
Naja, lies mal die zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO), und da bin ich ganz froh, dass der Begriff "Wohnmobil" in der StVO bekannt ist. Außerdem ist das Zusatzschild "Wohnmobil" (Zusatzzeichen 1010-67) in der StVO verankert.
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Bild
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Gefunden habe ich noch, dass das Zusatzschild 1010-50, dass einen PKW zeigt, nicht PKW meint, sondern "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge". Der deutsche Amtsschimmel wiehert.
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#43 

Beitrag von JanN »

Vanagaudi hat geschrieben: 25 Feb 2024 14:19
Gefunden habe ich noch, dass das Zusatzschild 1010-50, dass einen PKW zeigt, nicht PKW meint, sondern "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge". Der deutsche Amtsschimmel wiehert.
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Bild
Bild
Einen PKW zeigt das Zeichen 1010-58 - wie auch bei den entsprechenden Zusatzzeichen für Wohnmobile oder LKW - von der Seite, während 1010-50 wegen der Mehrspurigkeit das Symbol eines Kraftwagens von vorn zeigt.
Zuletzt geändert von JanN am 01 Mär 2024 09:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Vanagaudi (25 Feb 2024 15:40)
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#44 

Beitrag von JanN »

mpetrus hat geschrieben: 25 Feb 2024 13:02 Das von dir genannte Beispiel das ein Omnibus in eine Bücherei umgebaut wurde habe ich gefunden. Da werden aber auch die fehlende Sitzplätze zur Personenbeförderung genannt. Also der Bus wurde umgewidmet und ist kein Bus mehr.
Ein solches Beispiel hatte ich nicht genannt und natürlich auch nicht gemeint. Vielmehr hatte ich darauf hingewiesen, dass ein Kraftomnibus der Klasse M2 oder M3 ein Nutzfahrzeug ist, um deine unzutreffende Vereinfachung zu widerlegen, dass nur Fahrzeuge der Klasse N Nutzfahrzeuge seien. Siehe: https://www.kba.de/SharedDocs/Glossarei ... ibus.html
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Re: Camperausbau im Ausland - Betriebserlaubnis

#45 

Beitrag von JanN »

Einen hab ich noch :D :
"M1-Fahrzeug

EG-Fahrzeugklasse: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Hierzu zählen auch Geländewagen (M1G)

Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Personenkraftwagen

Limousine
Schräghecklimousine
Kombilimousine
Coupé
Cabrio-Limousine
Mehrzweckfahrzeug

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Wohnmobile
Krankenwagen
Leichenwagen
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Sonstige
..."

Quelle:
https://www.kba.de/DE/Service/Glossar1/ ... v2=3503732
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