Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass es vermeidbare Unklarheiten in der Straßenverkehrsordnung gibt, weil sie eben nicht sauber zwischen Fahrzeugklassen sowie Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung unterscheidet, sondern aus alter Zeit eigene Begrifflichkeiten führt, die sich nicht immer eindeutig den in die StvZO übernommenen EU-Fahrzeugklassen und den Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zuordnen lassen. Denn nicht jedes Fahrzeug der Klasse N ist ein Lastkraftwagen, und nicht jedes Fahrzeug der Klasse M ist ein Personenkraftwagen.Vanagaudi hat geschrieben: ↑23 Feb 2024 02:24 Neben Personenkraftwagen und Kraftomnibusse gibt es nicht nur LKW, sondern auch sonstige Kraftfahrzeuge. Dazu gehören Wohnmobile, Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge, Unfallhilfswagen, Leichenwagen, Kranwagen, Übertragungswagen für Film, Hörfunk und Fernsehen, Fahrbüchereien, Verkaufsfahrzeuge, Abschleppwagen, Eichfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
M.E. wäre es hilfreich, wenn der Gesetzgeber die Straßenverkehrsordnung an den entsprechenden Stellen um die gemeinte/n Fahrzeugunterklasse/n und die Fahrzeuge mit besonderen Zweckbestimmungen ergänzen würde, damit auch der jeweilige Regelungszweck klarer wird, denn mal geht es um Gewicht, mal um fahrzeugtypische Agilität, mal um Größe, mal um den Nutzungszweck, mal um die Verkehrsart - und diese Faktoren hängen eben nicht pauschal an Klasse M oder N.
Du hast also doch recht: Es gibt in Deutschland kein Verkehrszeichen, dass eine spezielle Durchfahrtsbeschränkung nur für LKW vorschreibt.