Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist die
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) zuständig. Die besagt, dass die Zulassung wird auf Antrag erteilt wird, wenn (u.a.) das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Die
Fahrzeugtypgenehmigung unterscheidet (u.a.) zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, wobei im Fall des Sprinters für im wesentlichen ein und das gleiche Fahrzeug zwischen einer PKW- oder einer LKW-Zulassung gewählt werden kann. Für das Fahrzeug wurden zwei Typgenehmigungen erstellt.
Daneben gibt es noch das
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), welches sich aber
nicht auf die FZV bezieht, sondern die Typbestimmung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vornimmt. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des KraftStG aus 2010 ist keine konstitutive, sondern hat lediglich eine klarstellende Bedeutung. Zwar ist § 2 Abs. 2a des KraftStG in der aktuellen Fassung entfallen, wird jedoch in den Übergangsregelungen § 18 Abs. 12 zitiert, und ist somit auch in der aktuellen Fassung gültig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – II B 111/13:
Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.07.2010 geltenden Fassung, ist nach § 18 Abs. 12 KraftStG n.F. weiterhin der PKW-Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden.
Da § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung von 2010 schwer zu finden ist, möchte ich es hier zitieren:
Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Fallbeispiel FG München, Urteil v. 24.06.2015 – 4 K 1478/13:
Dodge RAM 2500
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