Womo Steuer
Womo Steuer
Hallo zusammen,
wenn es denn so kommt.
Einige Beispiele zur künftigen Besteuerung und der Gesetzesentwurf:
VW Tourareg 5-Zyl. 2.5 TDi, EURO3, 2850kg, 174PS,
Kfz-Steuer 2004: 173 EUR
Kfz-Steuer 2005: 168 EUR
VW Tourareg 10 Zyl. 5.0 TDi, EURO4, 3100kg, 310PS,
Kfz-Steuer 2004: 185 EUR
Kfz-Steuer 2005: 337 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, EURO1-vergl.,
3500kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 210 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, S1, 3600kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 120 EUR
Kfz-Steuer 2005: 120 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1988, 6-Zyl. 2.4l TD, keine EURO-Norm,
3500kg, 102PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 210 EUR
VW LT35 Wohnmobil, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, EURO1-vergl.,
3500kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 656 EUR
VW LT35 Wohnmobil, EZ 1988, 6-Zyl. 2.4l TD, keine EURO-Norm,
3500kg, 102PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 901 EUR
Mercedes 1117 Koffer, EZ 1984, 6-Zyl Turbo-D, keine EURO-Norm,
11800kg, keine Mautpflicht (<12t)
Kfz-Steuer 2004: 911 EUR
Kfz-Steuer 2005: 911 EUR
Stand 02.12.2004
Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.
A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:
• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile
Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind hiernach künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird ebenfalls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.
Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Personenkraftwagen festzulegen.
C. Alternativen: Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:
In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:
1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)
2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.
4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzusehen sind.
5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft
I. Begründung
Allgemeines
1. Inhalt
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraftwagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen
Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:
• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.
Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.
• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Seite 6
• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.
• Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - ebenso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbesondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts München vom
02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen einen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein davon abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
• Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage stehenden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorrangig der Personenbeförderung dienen.
• Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern.
Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien systemgerecht.
• Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.
2. Finanzielle Auswirkungen
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Zu § 2 Abs. 2a Nr.1
Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerechtfertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.
Zu § 2Abs. 2a Nr.2
Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforderung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Geländefahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.
Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Zu § 2 Abs. 2a Nr.3
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:
a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx68) > Nx68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.
Zu § 2 Abs. 2a Nr.4
Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbesondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw.
technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.
Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffenheitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfertigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur
Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5
Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.
Zu § 2 Abs. 2b
Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
wenn es denn so kommt.
Einige Beispiele zur künftigen Besteuerung und der Gesetzesentwurf:
VW Tourareg 5-Zyl. 2.5 TDi, EURO3, 2850kg, 174PS,
Kfz-Steuer 2004: 173 EUR
Kfz-Steuer 2005: 168 EUR
VW Tourareg 10 Zyl. 5.0 TDi, EURO4, 3100kg, 310PS,
Kfz-Steuer 2004: 185 EUR
Kfz-Steuer 2005: 337 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, EURO1-vergl.,
3500kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 210 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, S1, 3600kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 120 EUR
Kfz-Steuer 2005: 120 EUR
VW LT35 Kasten, EZ 1988, 6-Zyl. 2.4l TD, keine EURO-Norm,
3500kg, 102PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 210 EUR
VW LT35 Wohnmobil, EZ 1995, 6-Zyl. 2.4l TD, EURO1-vergl.,
3500kg, 95PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 656 EUR
VW LT35 Wohnmobil, EZ 1988, 6-Zyl. 2.4l TD, keine EURO-Norm,
3500kg, 102PS
Kfz-Steuer 2004: 210 EUR
Kfz-Steuer 2005: 901 EUR
Mercedes 1117 Koffer, EZ 1984, 6-Zyl Turbo-D, keine EURO-Norm,
11800kg, keine Mautpflicht (<12t)
Kfz-Steuer 2004: 911 EUR
Kfz-Steuer 2005: 911 EUR
Stand 02.12.2004
Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.
A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:
• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile
Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind hiernach künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird ebenfalls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.
Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Personenkraftwagen festzulegen.
C. Alternativen: Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:
In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:
1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)
2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.
4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzusehen sind.
5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft
I. Begründung
Allgemeines
1. Inhalt
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraftwagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen
Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:
• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.
Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.
• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Seite 6
• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.
• Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - ebenso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbesondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts München vom
02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen einen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein davon abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
• Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage stehenden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorrangig der Personenbeförderung dienen.
• Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern.
Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien systemgerecht.
• Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.
2. Finanzielle Auswirkungen
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Zu § 2 Abs. 2a Nr.1
Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerechtfertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.
Zu § 2Abs. 2a Nr.2
Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforderung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Geländefahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.
Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Zu § 2 Abs. 2a Nr.3
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:
a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx68) > Nx68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.
Zu § 2 Abs. 2a Nr.4
Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbesondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw.
technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.
Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffenheitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfertigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur
Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5
Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.
Zu § 2 Abs. 2b
Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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Re: Womo Steuer
Muss man "Massa" kennen?
Wenn diese Message auch nur annähernd stimmt, werde ich mein derzeitig im Ausbau befindliches Womo nicht als Womo vorführen (beim TÜV) sondern einfach als LKW weiterfahren. Dann ist der Womo-Einbau eben Ladung. Und die muss eben nur entsprechend befestigt sein. Kann ich halt nur mit 2 Personen fahren.
Aber erst mal sehen, ob das die Lobby der Womo-Vermieter mitmacht.
Gruß
Markus
Wenn diese Message auch nur annähernd stimmt, werde ich mein derzeitig im Ausbau befindliches Womo nicht als Womo vorführen (beim TÜV) sondern einfach als LKW weiterfahren. Dann ist der Womo-Einbau eben Ladung. Und die muss eben nur entsprechend befestigt sein. Kann ich halt nur mit 2 Personen fahren.
Aber erst mal sehen, ob das die Lobby der Womo-Vermieter mitmacht.
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Re: Womo Steuer
Ich dachte Womos wären noch ausgenommen.
Demnach nich. :Hae:
Demnach nich. :Hae:
Erfahrung kann man nicht vermitteln, Erfahrungen muss man machen!
hinterfragt,recherchiert,bildet eure meinung,
wer lesen kann ist klar im vorteil,
verstehen ist allerdings etwas anderes.
hinterfragt,recherchiert,bildet eure meinung,
wer lesen kann ist klar im vorteil,
verstehen ist allerdings etwas anderes.
Re: Womo Steuer
So`n sch... Das würde die KFZ-Steuer mehr als 4Fach in die höhe treiben.
Bei der Anschaffung und umbau zum Womo hatte ich gedacht langfristig günstiges Fahrzeug im Unterhalt zu haben. Wahrscheinlich wird damit wieder die Industrie angekurbelt. :pillepalle: Dann kommen wieder Nachrüstfilter und sowas aufm Markt. :Motz:



Bei der Anschaffung und umbau zum Womo hatte ich gedacht langfristig günstiges Fahrzeug im Unterhalt zu haben. Wahrscheinlich wird damit wieder die Industrie angekurbelt. :pillepalle: Dann kommen wieder Nachrüstfilter und sowas aufm Markt. :Motz:
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212 Bj. 99 hat jetzt Tochter
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Re: Womo Steuer
Siehe auch neue Promobil-Ausgabe.
Entschieden ist noch nichts, aber man muß wohl davon ausgehen, dass Ende 2500 alle Womos wie PKW behandelt werden.
Entschieden ist noch nichts, aber man muß wohl davon ausgehen, dass Ende 2500 alle Womos wie PKW behandelt werden.
316 Mixto, Bj 5/18, Womo-Ausbau für 5 Personen, Heckbetten + el. Hubbett, Küche, Bad...
und VW T6 DIY-Womo
Davor T3, T4 kurz, T4 lang TDI, T5, Sprinter W903, Westfalia Nugget
Camping bedeutet, die eigene Verwahrlosung als Erholung zu empfinden...
und VW T6 DIY-Womo
Davor T3, T4 kurz, T4 lang TDI, T5, Sprinter W903, Westfalia Nugget
Camping bedeutet, die eigene Verwahrlosung als Erholung zu empfinden...
Re: Womo Steuer
...in unserem Nachbarland Frankreich wurde vor Jahren die Kfz Steuer (Vignette) für priv. Kfz abgeschafft!
Und hier? Spritsteuer, Ökosteuer, Kfz-Steuer und trotzdem sind wir permanent pleite und unsere Autobahnen bald Schotterpisten! Wo bleibt nur die ganze Kohle? :pillepalle:
salut wolle
Und hier? Spritsteuer, Ökosteuer, Kfz-Steuer und trotzdem sind wir permanent pleite und unsere Autobahnen bald Schotterpisten! Wo bleibt nur die ganze Kohle? :pillepalle:
salut wolle
97er... 312er... James Cook... j'adore!
Neuer Motor 03/11 bei km 266tsd
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Re: Womo Steuer
Hallo Trucker!
Es ist doch echt zum Kotzen :Wut: :Motz: :Geige: Ich befinde mich auch gerade im Umbau um ein Kostengünstiges Auto zu fahren.Aber wie ist es den Versicherungstechnisch
Als LKW habe ich ja nur drei Schadensfreie Jahre zu erwarten!Ist es denn nicht doch günstiger ihn als Womo laufen zu lassen?
Ich glaube ich muss mal mein Allianzi kontaktieren -Plauder- :Ja: was der sacht! Also LKW Steuern & Versicherung oder PKW Steuern & Womo Versicherung. Ist doch irgendwie alles SCHEIßE oder?? :Wut: Dem scheiß Staat fällt doch immer etwas anderes ein um abzukassieren :Motz:
Man sollte sich echt überlegen, sich den Sonnenuntergang aus einem anderen Land anzuschauen!
Bis denn Sunrise!
Es ist doch echt zum Kotzen :Wut: :Motz: :Geige: Ich befinde mich auch gerade im Umbau um ein Kostengünstiges Auto zu fahren.Aber wie ist es den Versicherungstechnisch
Man sollte sich echt überlegen, sich den Sonnenuntergang aus einem anderen Land anzuschauen!
Bis denn Sunrise!
-
- Wird so langsam nervig
- Beiträge: 571
- Registriert: 01 Nov 2002 00:00
Re: Womo Steuer
wer wird denn da auf den staat schimpfen? es waren doch die hersteller, die fahrer und die lobbyisten, die dieses ergebnis provoziert haben.
wer einen schweren geländewagen so baut, dass er die aktuellen abgasgrenzwerte als pkw nicht erfüllt und ihn deshalb als lkw zulässt, gleichzeitig das teil aber als luxuslimousine mit dem stärksten serien-10-zylinder-diesel in einem pkw bewirbt.
wer dick schotter hat und wem es nichts ausmacht, kraftstoff zu verschwenden, wenn er in hamburg im dauerstau mit einem geländewagen steht.
wer in brüssel durchsetzt, das womos nicht als transporter oder lkw sondern als personenwagen klassifiziert werden.
tja, wer sich so verhält, brauch sich doch nicht wundern, wenn der staat die lücke entdeckt und dann zumacht. gekniffen sind halt alle die, die nicht schotter ohne ende haben.
aber auch wenn ich es blöd finde: so teuer wie ein womo ist, da kommt es auf die paar euro mehr auch nicht drauf an. und wenn ich sehe, wie viele leute noch rauchen und wie viel mit unnötig handys telefoniert wird, scheint es noch genügend potenziale für steuer- und gebührenerhöhungen zu geben.
ehrliche, persönliche meinung. wird nicht allen passen.
jens
wer einen schweren geländewagen so baut, dass er die aktuellen abgasgrenzwerte als pkw nicht erfüllt und ihn deshalb als lkw zulässt, gleichzeitig das teil aber als luxuslimousine mit dem stärksten serien-10-zylinder-diesel in einem pkw bewirbt.
wer dick schotter hat und wem es nichts ausmacht, kraftstoff zu verschwenden, wenn er in hamburg im dauerstau mit einem geländewagen steht.
wer in brüssel durchsetzt, das womos nicht als transporter oder lkw sondern als personenwagen klassifiziert werden.
tja, wer sich so verhält, brauch sich doch nicht wundern, wenn der staat die lücke entdeckt und dann zumacht. gekniffen sind halt alle die, die nicht schotter ohne ende haben.
aber auch wenn ich es blöd finde: so teuer wie ein womo ist, da kommt es auf die paar euro mehr auch nicht drauf an. und wenn ich sehe, wie viele leute noch rauchen und wie viel mit unnötig handys telefoniert wird, scheint es noch genügend potenziale für steuer- und gebührenerhöhungen zu geben.
ehrliche, persönliche meinung. wird nicht allen passen.
jens
Re: Womo Steuer
Die Politiker lachen sich einen Ast.
Da wird eifrig in allen Fachzeitschriften und Foren im Detail die Gestaltung der neuen Steuer diskutiert.
Redet nur fröhlich die neue Steuer herbei!
Setzt Euch mal die Brille der geldgeilen Politiker auf. Was würdete ihr machen, wenn schon in allen Publikationen
die Abzocke-Steuer als mögliche Lösung diskutiert wird?
Sorry, die Deutschen sind in solchen Fragen, die ein taktisches Vorgehen benötigen, erheblich unterbelichtet.
Leider werden wir das alle ausbaden müssen.
Allen Diskutieren einer neuen Steuerlösung einen Holzhammer
auf die Region, wo das Hirn sitzt.
Widerlich
:ploed
Da wird eifrig in allen Fachzeitschriften und Foren im Detail die Gestaltung der neuen Steuer diskutiert.
Redet nur fröhlich die neue Steuer herbei!
Setzt Euch mal die Brille der geldgeilen Politiker auf. Was würdete ihr machen, wenn schon in allen Publikationen
die Abzocke-Steuer als mögliche Lösung diskutiert wird?
Sorry, die Deutschen sind in solchen Fragen, die ein taktisches Vorgehen benötigen, erheblich unterbelichtet.
Leider werden wir das alle ausbaden müssen.
Allen Diskutieren einer neuen Steuerlösung einen Holzhammer
auf die Region, wo das Hirn sitzt.
Widerlich
:ploed
Re: Womo Steuer
@Jens:.........
aber auch wenn ich es blöd finde: so teuer wie ein womo ist, da kommt es auf die paar euro mehr auch nicht drauf an. und wenn ich sehe, wie viele leute noch rauchen und wie viel unnötig mit handys telefoniert wird, scheint es noch genügend potenziale für steuer- und gebührenerhöhungen zu geben.
ehrliche, persönliche meinung. wird nicht allen passen.
jens
Du sprichst mir aus der Seele! Wundere mich auch immer, wieviel Geld noch sinnlos verplempert wird.
Gerne zahl ich natürlich auch nicht mehr Steuern, aber unsere Cayenne, Tourag etc. - Fahrer haben schon immer gewusst wo sie Steuern sparen können...
Conguero
Leben und leben lassen !! Egal ob Sprinter oder LT.......achja, oder Crafter
Re: Womo Steuer
@jens ..
Ich besitze auch ein Wohnmobil ... und werde nicht gern zahlen ...
Aber ich finde deinen Beitrag sehr sehr treffend und gut analysiert ... !!!
... es gibt Leute, lieber Jens, die mit sachlicher Kritik, auch wenn sie zum eigenen, kurzfristigen Nachteil ist, umgehen können ... also weiter so !!
Grüße Tabou
Ich besitze auch ein Wohnmobil ... und werde nicht gern zahlen ...
Aber ich finde deinen Beitrag sehr sehr treffend und gut analysiert ... !!!
... es gibt Leute, lieber Jens, die mit sachlicher Kritik, auch wenn sie zum eigenen, kurzfristigen Nachteil ist, umgehen können ... also weiter so !!
Grüße Tabou
Re: Womo Steuer
Hallo Jens
...wer wird denn da auf den staat schimpfen? es waren doch die hersteller, die fahrer und die lobbyisten, die dieses ergebnis provoziert haben....
Wie bitte? Da kann man ja Mitleid mit dem Staat bekommen! Wir alle haben also den Staat provoziert, schlimm, schlimm!
....wer dick schotter hat und wem es nichts ausmacht, kraftstoff zu verschwenden, wenn er in hamburg im dauerstau mit einem geländewagen steht....
Höre ich da Neid durchklingen? Soll doch jeder fahren wie er will und am "verschwendeten Kraftstoff" ist der arme Staat auch wieder prozentual beteiligt. Hier im Forum sind bestimmt viele die den Sprinter privat fahren weil es einfach Spass macht wenn auch ökologisch wenig sinnvoll! Sollen die jetzt alle einen Kleinwagen fahren?
....tja, wer sich so verhält, brauch sich doch nicht wundern, wenn der staat die lücke entdeckt und dann zumacht...
Der Staat schließt keine Lücken! Er kann noch nicht einmal die Scheunentore schließen durch die Jahr für Jahr Steuern verlorengehen weil Großkonzerne Null Euro zahlen und sich damit in den Medien noch rühmen.
...und wenn ich sehe, wie viele leute noch rauchen und wie viel mit unnötig handys telefoniert wird..
Lieber Jens, lass die Leute doch, nicht den Oberlehrer raushängen lassen... und der Staat ist auch da wieder... ich wiederhol mich!
...ehrliche, persönliche meinung. wird nicht allen passen...
Da gebe ich dir Recht
salut wolle (nichtraucher, wenigtelefonierer, kein Geländewagen, nur einen kleinen Sprinter 312D)
...wer wird denn da auf den staat schimpfen? es waren doch die hersteller, die fahrer und die lobbyisten, die dieses ergebnis provoziert haben....
Wie bitte? Da kann man ja Mitleid mit dem Staat bekommen! Wir alle haben also den Staat provoziert, schlimm, schlimm!
....wer dick schotter hat und wem es nichts ausmacht, kraftstoff zu verschwenden, wenn er in hamburg im dauerstau mit einem geländewagen steht....
Höre ich da Neid durchklingen? Soll doch jeder fahren wie er will und am "verschwendeten Kraftstoff" ist der arme Staat auch wieder prozentual beteiligt. Hier im Forum sind bestimmt viele die den Sprinter privat fahren weil es einfach Spass macht wenn auch ökologisch wenig sinnvoll! Sollen die jetzt alle einen Kleinwagen fahren?
....tja, wer sich so verhält, brauch sich doch nicht wundern, wenn der staat die lücke entdeckt und dann zumacht...
Der Staat schließt keine Lücken! Er kann noch nicht einmal die Scheunentore schließen durch die Jahr für Jahr Steuern verlorengehen weil Großkonzerne Null Euro zahlen und sich damit in den Medien noch rühmen.
...und wenn ich sehe, wie viele leute noch rauchen und wie viel mit unnötig handys telefoniert wird..
Lieber Jens, lass die Leute doch, nicht den Oberlehrer raushängen lassen... und der Staat ist auch da wieder... ich wiederhol mich!
...ehrliche, persönliche meinung. wird nicht allen passen...
Da gebe ich dir Recht
salut wolle (nichtraucher, wenigtelefonierer, kein Geländewagen, nur einen kleinen Sprinter 312D)

97er... 312er... James Cook... j'adore!
Neuer Motor 03/11 bei km 266tsd
Neuer Motor 03/11 bei km 266tsd
Re: Womo Steuer
Hallo Wolle!
Deinem Kommentar schließe ich mich voll an, mit einer Ausnahme: Ich fahre den 308!
:Klatsch: :Klatsch:
PS:Wie sagte neulich ein touareg Fahrer: Eure Armut kotzt mich an! Wie er das wohl meint
:Hae:
Deinem Kommentar schließe ich mich voll an, mit einer Ausnahme: Ich fahre den 308!

PS:Wie sagte neulich ein touareg Fahrer: Eure Armut kotzt mich an! Wie er das wohl meint
Re: Womo Steuer
Hallo Wolle!
Ich bin ganz deiner Meinung. Man soll leben und leben lassen. Ich bin über die Raucher und viel Spritfresser froh, dadurch muß ich weniger Steuern zahlen.
Leider habe ich mir im vergangenen Jahr ein neues Wohnmobil mit großen 2,8 Ltr. Motor gekauft und nun sowas.
Mir, kein Krösius, bleibt nichts anderes übrig, als dem Herrn Eichel, durch ständiges an- und abmelden des Fahrzeuges ein schnäppchen zu schlagen.
Aber einige weden die Kröte schlucken und weiter wie bisher zum Bäcker oder zum zigarettenholen den Wagen benutzen.Dadurch merkt Herr Eichel sehr wenig.
Man gönnt sich ja sonst nichts.
Macht weiter so.
Ich bin ganz deiner Meinung. Man soll leben und leben lassen. Ich bin über die Raucher und viel Spritfresser froh, dadurch muß ich weniger Steuern zahlen.
Leider habe ich mir im vergangenen Jahr ein neues Wohnmobil mit großen 2,8 Ltr. Motor gekauft und nun sowas.
Mir, kein Krösius, bleibt nichts anderes übrig, als dem Herrn Eichel, durch ständiges an- und abmelden des Fahrzeuges ein schnäppchen zu schlagen.
Aber einige weden die Kröte schlucken und weiter wie bisher zum Bäcker oder zum zigarettenholen den Wagen benutzen.Dadurch merkt Herr Eichel sehr wenig.
Man gönnt sich ja sonst nichts.
Macht weiter so.
-
- Wird so langsam nervig
- Beiträge: 571
- Registriert: 01 Nov 2002 00:00
Re: Womo Steuer
nein, da hast du dich verhört! der meinte anmut, nicht armut ...PS:Wie sagte neulich ein touareg Fahrer: Eure Armut kotzt mich an! Wie er das wohl meint:Hae:
jens