"AUCH zuständig" egal.Tüdelbüdel hat geschrieben: ↑24 Nov 2022 01:21Das ist seit drölfzig Jahren nicht mehr so. Genaugenommen seit 2008. Da kann man klagen, muss es aber eben nicht. Wie gesagt:f54 hat geschrieben: ↑23 Nov 2022 17:17 das passt schon. die huk sitzt ja in coburg. bei klagen gegen die nichtübernahme von schäden durch die eigene versicherung ist an dem gericht zu klagen in dessen bezirk der anspruchsgegner (huk) seinen sitz hat, 12, 17 zpo. klassiker sind nur teilweise übernommene mietwagenkosten. alles massenverfahren.
§ 215 VVG
Gerichtsstand
(1) 1Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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Re: HUK Telematik
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Re: HUK Telematik
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