Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflicht?
Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflicht?
Hi,
sind die Seitenmarkierungsleuchten bei einem 5,91m langen Sprinter mit Anhängerkupplung pflicht - oder fährt jemand diesen Radstand ohne Markierungsleuchten?
Beste Grüße
Guido
sind die Seitenmarkierungsleuchten bei einem 5,91m langen Sprinter mit Anhängerkupplung pflicht - oder fährt jemand diesen Radstand ohne Markierungsleuchten?
Beste Grüße
Guido
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
. . . ja ich. Hatte auch schon im CB geschrieben.
Wenn man lediglich die AHK-Vorrüstung ordert (und danach die AHK (z. B. Westfalia) montieren lässt) gibt das Bestellsystem von Daimler auch den Entfall der Begrenzungsleuchten frei.
Viele Grüße
Wolfgang
Wenn man lediglich die AHK-Vorrüstung ordert (und danach die AHK (z. B. Westfalia) montieren lässt) gibt das Bestellsystem von Daimler auch den Entfall der Begrenzungsleuchten frei.
Viele Grüße
Wolfgang
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Hallo,
ich hatte die AHK gleich ab werk bestellt. Markierungsleuchten hatte ich rausgenommen
Grüße
wo.wo
ich hatte die AHK gleich ab werk bestellt. Markierungsleuchten hatte ich rausgenommen
Grüße
wo.wo
inzwischen auf den großen Bruder - den Vario 818 Allrad umgestiegen
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Kommts nicht darauf an, ob der Sprinter als Pkw oder Lkw zugelassen ist?
War hier schon mal das Thema.
War hier schon mal das Thema.
2009er 35C18V/P
Entfall: "Rost an Karosserie" -2000€
Entfall: "Motorschaden mit Option inkl. Getriebe" -3000€
Entfall: "Superkomfortkabine" -2000€
Entfall: "Rost an Karosserie" -2000€
Entfall: "Motorschaden mit Option inkl. Getriebe" -3000€
Entfall: "Superkomfortkabine" -2000€
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Das lässt ja hoffen. Ich habe die Abnehmbare bestellt und nichts über Markierungsleuchten angegeben. Wäre schön, wenn sie tatsächlich nicht dabei wären.wo.wo hat geschrieben:Hallo,
ich hatte die AHK gleich ab werk bestellt. Markierungsleuchten hatte ich rausgenommen
Grüße
wo.wo
Beste Grüße
Guido
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Hallo,
das ist in der StVZO §51a
Bei Fahrzeugen über 6m Länge, also ab 601cm müssen seitlich gelbe Rückstrahler angebracht sein (Ausnahme Pkw).
Bei Fahrzeugen über 6m Länge, also ab 601cm müssen seitlich gelbe Markierungsleuchten angebracht sein (Ausnahme Fahrgestelle und landwirtschaftliche Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler).
Folglich müssen auch Pkw ab 601cm Länge, solche Markierungsleuchten haben.
Bei der Bestellung eines Fahrzeuges mit 591cm Längen, kann man zwar die seitlichen Markierungsleuchten abwählen, doch wenn nachträglich eine nicht ohne Werkzeug abnehmbare Anhängerkupplung nachgerüstet wird, womit das Fahrzeug die 6m Grenze überschreitet, muss man eben auch die seitlichen Markierungsleuchten nachrüsten. Ein TÜV Prüfer der's genau nimmt trägt das sonst nicht ein. Selbst wenn er es einträgt, kann sich ein findiger Polizeibeamter bei einer Fahrzeugkontrolle daran stoßen.
In diesem Zusammenhang wäre die rechtliche Frage interessant, wer für die Folgen haftet, wenn der TÜV die Anhängerkupplung trotz fehlender Markierungsleuchten und einer Länge von über 6m einträgt. Theoretisch erlischt die Zulassung des Fahrzeuges und damit der Versicherungsschutz.
Gruß, Peter
das ist in der StVZO §51a
Bei Fahrzeugen über 6m Länge, also ab 601cm müssen seitlich gelbe Rückstrahler angebracht sein (Ausnahme Pkw).
Bei Fahrzeugen über 6m Länge, also ab 601cm müssen seitlich gelbe Markierungsleuchten angebracht sein (Ausnahme Fahrgestelle und landwirtschaftliche Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler).
Folglich müssen auch Pkw ab 601cm Länge, solche Markierungsleuchten haben.
Bei der Bestellung eines Fahrzeuges mit 591cm Längen, kann man zwar die seitlichen Markierungsleuchten abwählen, doch wenn nachträglich eine nicht ohne Werkzeug abnehmbare Anhängerkupplung nachgerüstet wird, womit das Fahrzeug die 6m Grenze überschreitet, muss man eben auch die seitlichen Markierungsleuchten nachrüsten. Ein TÜV Prüfer der's genau nimmt trägt das sonst nicht ein. Selbst wenn er es einträgt, kann sich ein findiger Polizeibeamter bei einer Fahrzeugkontrolle daran stoßen.
In diesem Zusammenhang wäre die rechtliche Frage interessant, wer für die Folgen haftet, wenn der TÜV die Anhängerkupplung trotz fehlender Markierungsleuchten und einer Länge von über 6m einträgt. Theoretisch erlischt die Zulassung des Fahrzeuges und damit der Versicherungsschutz.
Gruß, Peter
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Hier ist aber der Unterschied ob die AHK mitgemessen wird oder nicht.
Beim früheren Seitenmarkierungsleuchtentread war das so, dass bei Lkw die AHK nicht zählt, bei Pkw schon.
Oder hab ich mich da verlesen?
Beim früheren Seitenmarkierungsleuchtentread war das so, dass bei Lkw die AHK nicht zählt, bei Pkw schon.
Oder hab ich mich da verlesen?
2009er 35C18V/P
Entfall: "Rost an Karosserie" -2000€
Entfall: "Motorschaden mit Option inkl. Getriebe" -3000€
Entfall: "Superkomfortkabine" -2000€
Entfall: "Rost an Karosserie" -2000€
Entfall: "Motorschaden mit Option inkl. Getriebe" -3000€
Entfall: "Superkomfortkabine" -2000€
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
. . . alles nicht so einfach bzw. eindeutig definiert.
Pkw und Wohnmobile sind nach Richtline 70/156/EWG als Fahrzeugklasse M1 eingestuft. Daraus mag resultieren, daß für einen Sprinter Pritschen- oder Kastenwagen, der nicht zur Personen-, sondern Güterbeförderung dient, andere Vorschriften gelten als z. B. für ein WoMo. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist z. B. auch ein drittes Bremslicht Vorschrift.
Im Netz gibt es zu dieser Unterscheidung mindesten 1.000 Seiten zu lesen, eine gesicherte Aussage habe ich nicht gefunden.
Viele Grüße
Wolfgang
Pkw und Wohnmobile sind nach Richtline 70/156/EWG als Fahrzeugklasse M1 eingestuft. Daraus mag resultieren, daß für einen Sprinter Pritschen- oder Kastenwagen, der nicht zur Personen-, sondern Güterbeförderung dient, andere Vorschriften gelten als z. B. für ein WoMo. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist z. B. auch ein drittes Bremslicht Vorschrift.
Im Netz gibt es zu dieser Unterscheidung mindesten 1.000 Seiten zu lesen, eine gesicherte Aussage habe ich nicht gefunden.
Viele Grüße
Wolfgang
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Hallo,
die EG Gesetze und Verordnungen sollten von den einzelnen Ländern umgesetzt worden sein. Falls das vereinzelt noch nicht geschehen ist, gilt in Deutschland ganz einfach solange die aktuelle StVZO.
Meine Info habe ich aus der mir vorliegenden, aktuellen Version.
Zum Punkt, was alles bei der "Fahrzeuglänge" mitgemessen wird, sind in der Verordnung der Einfachheit halber die Bauteile aufgelistet, welche nicht mitgemessen werden. Das ist alles Mögliche wie z.B. die Trittstufe. Die nicht abnehmbare Anhängerkupplung steht aber nicht in der Liste, folglich wird sie mitgemessen. Deshalb trägt der TÜV normalerweise bei einem nachträglichen Anbau, die neue Fahrzeuglänge in die Papiere ein. Bei manchen Fahrzeugen steht da aber schon ab Werk, "je nach Art und Rüstsatz bis zu xxx cm"
Angaben zu Fahrzeuglängen und was dazu zählt, steht im §32 Absatz 6 . Darin steht auch, dass die Fahrzeuglänge nach ISO-Norm 612-1978 zu bestimmen ist.
Nach 5 Minuten Suche, hab ich diese Norm tatsächlich im Netz gefunden. Darin steht auf Seite 7, dass alle Teile inklusive überstehender Teile dazu gezählt werden, explizit auch Anhängerkupplungen. http://www.nen.nl/pdfpreview/preview_70676.pdf
Wie ich schon geschrieben habe, wird im §51a von "Kraftfahrzeugen" mit Ausnahme "Personenkraftwagen" geschrieben. Des weiteren wird von "Fahrzeugen" geschrieben.
Ein Sprinter über 6m Länge kann ein Personenkraftwagen sein, dann benötigt er zwar keine seitlichen, gelben Rückstrahler, aber er ist immer noch ein Fahrzeug und somit benötigt er seitliche Markierungsleuchten.
Der gleiche Sprinter als Lkw benötigt seitliche Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten. Diese dürfen auch ineinander gebaut sein.
Der gleiche Sprinter als Wohnmobil ist ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung. Damit gelten wie beim Lkw, die Abschnitte 1 (Kraftfahrzeuge => seitliche Rückstrahler) und Abschnitt 6 (Fahrzeuge => Seitenmarkierungsleuchten)
In der im §51a angegebenen Richtlinie 76/756/EWG, steht das, was sowieso schon im §51a steht.
Gruß, Peter
die EG Gesetze und Verordnungen sollten von den einzelnen Ländern umgesetzt worden sein. Falls das vereinzelt noch nicht geschehen ist, gilt in Deutschland ganz einfach solange die aktuelle StVZO.
Meine Info habe ich aus der mir vorliegenden, aktuellen Version.
Zum Punkt, was alles bei der "Fahrzeuglänge" mitgemessen wird, sind in der Verordnung der Einfachheit halber die Bauteile aufgelistet, welche nicht mitgemessen werden. Das ist alles Mögliche wie z.B. die Trittstufe. Die nicht abnehmbare Anhängerkupplung steht aber nicht in der Liste, folglich wird sie mitgemessen. Deshalb trägt der TÜV normalerweise bei einem nachträglichen Anbau, die neue Fahrzeuglänge in die Papiere ein. Bei manchen Fahrzeugen steht da aber schon ab Werk, "je nach Art und Rüstsatz bis zu xxx cm"
Angaben zu Fahrzeuglängen und was dazu zählt, steht im §32 Absatz 6 . Darin steht auch, dass die Fahrzeuglänge nach ISO-Norm 612-1978 zu bestimmen ist.
Nach 5 Minuten Suche, hab ich diese Norm tatsächlich im Netz gefunden. Darin steht auf Seite 7, dass alle Teile inklusive überstehender Teile dazu gezählt werden, explizit auch Anhängerkupplungen. http://www.nen.nl/pdfpreview/preview_70676.pdf
Wie ich schon geschrieben habe, wird im §51a von "Kraftfahrzeugen" mit Ausnahme "Personenkraftwagen" geschrieben. Des weiteren wird von "Fahrzeugen" geschrieben.
Ein Sprinter über 6m Länge kann ein Personenkraftwagen sein, dann benötigt er zwar keine seitlichen, gelben Rückstrahler, aber er ist immer noch ein Fahrzeug und somit benötigt er seitliche Markierungsleuchten.
Der gleiche Sprinter als Lkw benötigt seitliche Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten. Diese dürfen auch ineinander gebaut sein.
Der gleiche Sprinter als Wohnmobil ist ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung. Damit gelten wie beim Lkw, die Abschnitte 1 (Kraftfahrzeuge => seitliche Rückstrahler) und Abschnitt 6 (Fahrzeuge => Seitenmarkierungsleuchten)
In der im §51a angegebenen Richtlinie 76/756/EWG, steht das, was sowieso schon im §51a steht.
Gruß, Peter
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
. . . etwas ot: dort und im § 32 steht aber auch, dass die Spiegel bei der Fahrzeugbreite nicht zu berücksichtigen sind.Techniker hat geschrieben: Darin steht auch, dass die Fahrzeuglänge nach ISO-Norm 612-1978 zu bestimmen ist.
Nach 5 Minuten Suche, hab ich diese Norm tatsächlich im Netz gefunden. Darin steht auf Seite 7, dass alle Teile inklusive überstehender Teile dazu gezählt werden, explizit auch Anhängerkupplungen. http://www.nen.nl/pdfpreview/preview_70676.pdf
Dann dürfte der Sprinter auf breitenbegrenzten Fahrbahnen, z. B. im Baustellenbereich der Autobahn, auch links fahren.
Viele Grüße
Wolfgang
Re: Seitenmarkierungsleuchten bei 5,91m Länge und AHK Pflich
Hallo,
zur Fahrzeugbreite mit und ohne Spiegel, muss man die StVZO und die StVO unterscheiden. Noch dazu muss man die Definition des Verkehrszeichen 264 einbeziehen.
In der StVO wird festgelegt, wie Fahrzeuge beschaffen sein müssen um am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu dürfen.
So ist eben festgelegt, dass die Fahrzeuglänge (welche auch in den Papieren zu stehen hat) mit Anhängerkupplung und die Fahrzeugbreite ohne Spiegel gemessen wird.
In der StVO wird festgelegt, wie der öffentliche Verkehr geregelt wird.
So ist eben die Definition für das Verkehrsschild 264, "tatsächliche Breite des Fahrzeuges" (inkl. eventueller Ladung und Anbauten also Spiegel.)
Man muss den Verkehr ständig beobachten können. Wenn man das durch eine Seitenkammera kann und keinen Unfall damit baut, ist das jedem seine Sache. (unabhängig davon müssen die Spiegel natürlich vorhanden und funktonstüchtig sein)
Man kann also bei vorhandener Seitenkamera die Spiegel, oder einen Spiegel einklappen und darf somit auf der entsprechenden Spur fahren, wenn die tatsächliche Fahrzeugbreite nicht den Wert für die Spur überschreitet, welcher vor Ort auf dem Schild 264 angegeben ist.
Verschuldet man einen Unfall, auf Grund dessen, dass man den seitlichen und rückwärtigen Verkehr nur im Monitor beobachten konte, haftet man voll dafür, weil man die Spiegel nicht genutzt hat. (weil sie eben eingeklappt waren)
((Praktisch würde es sinn machen, auf der Fahrerseite eine Seitenrückfahrkamera und links innen den Monitor dazu, zu haben. So muss man nicht den Kopf in eine ungewohnte Richtung drehen, wenn man nach links hinten sehen will und man kann den Spiegel vom Sitz aus einklappen und ausstellen.))
Gruß, Peter
//Nein, ich bin kein Anwalt, sondern habe mich für den Abschluss des Werkschutzmeisters ausgiebig mit verschiedenen Gesetzten befassen müssen. Derzeit mache ich meinen zweiten Meister und habe wieder jede menge Rechtskundeunterricht.//
zur Fahrzeugbreite mit und ohne Spiegel, muss man die StVZO und die StVO unterscheiden. Noch dazu muss man die Definition des Verkehrszeichen 264 einbeziehen.
In der StVO wird festgelegt, wie Fahrzeuge beschaffen sein müssen um am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu dürfen.
So ist eben festgelegt, dass die Fahrzeuglänge (welche auch in den Papieren zu stehen hat) mit Anhängerkupplung und die Fahrzeugbreite ohne Spiegel gemessen wird.
In der StVO wird festgelegt, wie der öffentliche Verkehr geregelt wird.
So ist eben die Definition für das Verkehrsschild 264, "tatsächliche Breite des Fahrzeuges" (inkl. eventueller Ladung und Anbauten also Spiegel.)
Man muss den Verkehr ständig beobachten können. Wenn man das durch eine Seitenkammera kann und keinen Unfall damit baut, ist das jedem seine Sache. (unabhängig davon müssen die Spiegel natürlich vorhanden und funktonstüchtig sein)
Man kann also bei vorhandener Seitenkamera die Spiegel, oder einen Spiegel einklappen und darf somit auf der entsprechenden Spur fahren, wenn die tatsächliche Fahrzeugbreite nicht den Wert für die Spur überschreitet, welcher vor Ort auf dem Schild 264 angegeben ist.
Verschuldet man einen Unfall, auf Grund dessen, dass man den seitlichen und rückwärtigen Verkehr nur im Monitor beobachten konte, haftet man voll dafür, weil man die Spiegel nicht genutzt hat. (weil sie eben eingeklappt waren)
((Praktisch würde es sinn machen, auf der Fahrerseite eine Seitenrückfahrkamera und links innen den Monitor dazu, zu haben. So muss man nicht den Kopf in eine ungewohnte Richtung drehen, wenn man nach links hinten sehen will und man kann den Spiegel vom Sitz aus einklappen und ausstellen.))
Gruß, Peter
//Nein, ich bin kein Anwalt, sondern habe mich für den Abschluss des Werkschutzmeisters ausgiebig mit verschiedenen Gesetzten befassen müssen. Derzeit mache ich meinen zweiten Meister und habe wieder jede menge Rechtskundeunterricht.//