Ich fahre seit vielen Jahren einen Einachs-Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von 1700kg und einer Stützlast von 100kg. Das Finanzamt hat mir zu deren Zeiten immer einen ordentlichen Steuerbescheid über 8 x 7,46€ für eine Gesamtmasse von 1600kg, also abgerundete 59€ geschickt. Aber dann hat sich die Zuständigkeit geändert und nun ist der Zoll zuständig.
Als der Zoll damals zuständig wurde habe ich einen neuen Steuerbescheid vom Hauptzollamt für meinen Anhänger bekommen. Dieser ist jedoch höher ausgefallen als die Bescheide, die ich in den Vorjahren vom Finanzamt erhalten habe. Grund, mal näher hinzusehen.
Die Grundlage der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 5 KraftStG beruht auf der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs, je angefangene 200kg 7,46€. Bei meinem 1,7t Anhänger sind das 9 * 7,46€, also abgerundete 67€. Auf diese Summe lautet nun auch der Steuerbescheid.
Nicht berücksichtigt wurde folgender Umstand § 8 Satz 2 KraftStG:
- Bei der Berechnung der Jahressteuer für Sattel-, Starrdeichsel oder Zentralachsanhänger besteht die Besonderheit, dass das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern ist.
Ich habe also Widerspruch eingelegt und dem wurde stattgegeben. Das war vor vier Jahren.
Diese Woche erhalte ich erneut ein Schreib vom Zoll: Die Kraftfahrzeugsteuer wird gemäß § 12 Abs. 2 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG) neu festgesetzt, da es sich bei dem vorliegenden Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Wohnwagen handelt. Neue Steuerberechnung: 67€.
Weil der Anhänger ein Wohnwagen ist, ist er jetzt kein Zentralachsanhänger bzw. Starrdeichselanhänger mehr? Wie sind denn die definiert? In den Gesetzen ist nichts zu finden, aber das KBA hat was zu bieten:
- Zentralachsanhänger - Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
Wie ich es auch drehe, ich komme immer auf die 59€ Steuerlast. Ich habe also meinen zweiten Widerspruch abgeschickt. Ich bin gespannt.