Hallo Fluse
Ich habe auch den Bestell Code Z41 unter "Weitere Ausstattungen" . Und nun
Bisher noch keine Umstellung auf PKW.
Gruß Holger
Hallo Fluse
Wenn ich mir deine Signatur so ansehe, könnte dein Fahrzeug auch als WOMO zugelassen sein, bzw. mit Sitzbank 3-5 als Bus zur PersonenbeförderungSprinter_213_CDI hat geschrieben: ↑26 Dez 2018 18:06
Hallo Fluse
Ich habe auch den Bestell Code Z41 unter "Weitere Ausstattungen" . Und nun
Bisher noch keine Umstellung auf PKW.
Gruß Holger
Müsste das nicht auch auf der Datenkarte stehen, die man sich vom Freundlichen anhand der FIN ausdrucken lassen kann?
Bei dem Ausstattungscode Z41 handelt es sich um die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs. Dort ist es dann zweifelsohne ein LKW. Da geht es um die lichttechnische Ausrüstung, der zuständige Vorschrift zum Abgasverhalten, usw. Die steuerliche Auslegung des Fahrzeugs kann eine ganz andere sein. Das darf nicht miteinander vermengt werden.
Relativ einfach zu beantworten:
Fallbeispiel FG München, Urteil v. 24.06.2015 – 4 K 1478/13: Dodge RAM 2500Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Ja, diese ganzen Bemerkungen, da habe ich noch nie hingeschaut.