Alternativ ginge auch noch Ausbau und Austragung der "überzähligen" Sitze.
Hier kann ich etwas Entwarnung geben. Die Erklärung des Zolls sagt sinngemäß:Dieselolli hat geschrieben: ↑12 Jan 2019 17:05 So, hier nun meine heutigen Erfahrungswerte, die ich soeben bei meinem GTÜ-Chef machte.
Er sagte mir ungeniert, daß es sich bei dieser Maßnahme um reine Willkühr seitens des Regimes handle!
Er teilte mir lapidar mit, das, unabhängig davon, ob nun Pritsche oder geschlossener Kasten und in welchen prozentuellen Verhältnis die Ladefläche zum Passagierraume steht, alle Fahrzeuge mit Mehr als zwei Sitzblätzen von der steuerlichen Willkühr erfasst und betroffen sind.
Als Pkw besteuert werden alle Lkws bis 3,5 t zGG und Aufbauart BA (Fahrgestell mit irgendeinem Lastaufbau) oder BB (Kasten) mit (eingetragenen) 3 bis 8 (Maximal-)Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, also 4 bis 9 Sitzplätzen. Jemand bei dem maximal drei Sitzplätze eingetragen sind was bei allen Einzelkabinen und seitlich unverglasten Kasten-Laderäumen der Fall sein sollte hat also nix zu befürchten.